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Russland schafft Gebühren ab

11.07.2019
Hohe russische Recycling-Gebühren nach Intervention durch den OAOEV gekippt

Im Juni 2018 wurden in Russland mit der Verordnung Nr. 639 Recycling-Gebühren auf Elektrofahrzeuge eingeführt. Die Höhe dieser Gebühren betrug teilweise ein Vielfaches des eigentlichen Warenwerts und wurden bei der Verzollung der Waren fällig. Die unklaren gesetzlichen Regelungen und zahlreiche Änderungsanträge und Anpassungswünsche der betroffenen Unternehmen führten dazu, dass in einigen Fällen erhebliche Forderungen der russischen Zollbehörden aufliefen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 wurde nun ein großer Teil dieser Gebühren abgeschafft. Wegen der rückwirkenden Geltung des Beschlusses ab Juni 2018 sind auch die Forderungen der Zollbehörden hinfällig.

Der Ost-Ausschuss – Osteuropaverein der Deutschen Wirtschaft (OAOEV) hatte in Kooperation mit den betroffenen Unternehmen dazu intensive Gespräche im Ministerium für Industrie und Handel geführt und bei der russischen Regierung interveniert. Im Ergebnis haben diese Aktivitäten mit dazu beigetragen, dass die aktuellen Änderungen im Sinne der Unternehmen beschlossen und den Firmen, aber auch den russischen Abnehmern, hohe finanzielle Belastungen erspart werden.

Hintergrund

Grundlage dieser Änderungen ist die Verordnung Nr. 884, die die russische Regierung am 11. Juli 2019 unterschrieben hat und mit der wichtige Änderungen in der Verordnung Nr. 81 vom 6. Februar 2016 („Über die Recyclinggebühr für selbstfahrende Maschinen und Anhänger und die Einführung der Änderungen in einigen anderen Akten der Regierung der Russischen Föderation“) ab dem 23. Juli 2019 in Kraft treten und rückwirkend ab dem 13. Juni 2018 gelten.

Am 13. Juni 2018 waren mit der Verordnung Nr. 639 wesentliche Änderungen in der Verordnung Nr. 81 vom Februar 2016 eingeführt wurden, durch die die Liste der Technik, für die Recyclinggebühren bezahlt werden müssen, erweitert und die Berechnungsverfahren verändert wurden. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Gebühren nach der Höhe der Leistung berechnet werden. In der Praxis fielen in diese Kategorie auch zahlreiche Maschinen, z.B. fahrerlose Transportfahrzeuge, elektrische Hubwagen, Elektro-Stapler usw. Das Berechnungsverfahren richtete sich nach der Antriebsleistung (50 PS – 172 500 Rubel). Das führte zu unverhältnismäßig hohen Gebühren, die im Einzelfall von 37 bis zu 1.040 Prozent des Preises betrugen. Dadurch liefen Summen in Millionenhöhe auf, die die Unternehmen dem Zoll schuldig geblieben sind. Die Ungewissheit war entsprechend groß.

Nach der neuen Verordnung gehören Maschinen, deren Antriebsleistung unter 5,5 PS liegt, nicht mehr in die Kategorie „selbstfahrende Maschinen“.  Das bedeutet, dass selbstfahrende Maschinen, Anhänger, Frontstapler, Gabelstapler und Radtraktoren, deren Antriebsleistung unter 5,5 PS liegt, von den Recyclinggebühren befreit sind. Unter diese Regelung fallen auch Maschinen und Technik für die Forstwirtschaft, deren Antriebsleistung unter 20 PS und über 100 PS liegt. Zusätzlich wurde auch die Warennomenklatur entsprechend erweitert.

Jens Böhlmann
Leiter Kontaktstelle Mittelstand

Ansprechpartner

Jens Böhlmann
Leiter Kontaktstelle Mittelstand
Tel.: 030 206167-127
j.boehlmann@bdi.eu

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